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“Rotbäckchen”: Saft als diätetisches Lebensmittel ?

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Lebensmittel dürfen zwar auch dann als diätetisch bezeichnet werden, wenn das Lebensmittel für Kinder einen „besonderen Nutzen” hat. Dafür reicht es aber nicht aus, dass ein Saft lediglich in minimalen Mengen ein Vitamin enthält. Kann ein Verbraucher nicht sicher feststellen, für welche Zielgruppe ein Saft gedacht ist, handelt es sich um kein diätetisches Lebensmittel.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in dem hier vorliegenden Fall untersagt, die Säfte “Rotbäckchen immunstark” und “knochenstark” als diätetische Lebensmittel zu verkaufen. Nach § 1 Abs. 1 der Diät-Verordnung sind diätetische Lebensmittel solche Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind. Das ist gemäß § 1 Abs. 2 der Diät-Verordnung der Fall, wenn die Lebensmittel

  1. den besonderen Ernährungserfordernissen bestimmter Verbrauchergruppen, wie z.B. Kleinkindern, entsprechen
  2. sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und
  3. sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Braunschweig dürfen Lebensmittel zwar auch dann als diätetisch bezeichnet werden, wenn sie den besonderen Ernährungserfordernissen von Kindern entsprechen. Dies setze aber voraus, dass das Lebensmittel für Kinder einen “besonderen Nutzen” habe. Beim Saft “knochenstark” sei das nicht der Fall. Der Saft enthalte zwar Vitamin D, aber nur in geringen Mengen. Er verbessere die Vitamin-D-Versorgung daher nicht wesentlich.

Der Saft “immunstark” sei kein diätetisches Lebensmittel, weil die Verbraucher nicht sicher feststellen können, für welche Zielgruppe er gedacht sei. Er enthalte zwar Zink und Vitamin C; diese Stoffe nähmen Kinder aber in aller Regel ausreichend mit der normalen Ernährung auf. Dass der Hersteller darauf hinweise, bei Kindern in besonderen Belastungssituationen bestehe ein erhöhter Bedarf, reiche nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht aus: Welche Kinder damit gemeint seien, könnten die Verbraucher auf dem Etikett nicht sicher erkennen.

Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteile vom 26. Februar 2014 – 5 A 45/12 und 5 A 46/12


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